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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 4193/12 EFG 2015 S. 116 Nr. 2

Gesetze: EStG § 11 Abs. 2 S. 1EStG § 9 Abs. 1EStG § 22 Nr. 3 S. 1 EStG § 3 Nr. 26EStG § 12 Nr. 1

Schuldzinsen keine Werbungskosten mangels Abfluss

steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen und Werbungskosten eines semi Leistungssportlers

Leitsatz

1. Für die steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungkosten genügt mangels Abflusses nach § 11 Abs. 2 EStG weder die Fälligkeit der Zinsverbindlichkeit noch ihr buchmäßiges Festhalten als Zinsforderung in den Büchern des Gläubigers.

2. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob der Gläubiger den Zinsertrag im Jahr der Fälligkeit zu versteuern hat, weil er seine Einkünfte nicht durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, sondern als Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

3. Verbucht der Gläubiger Zinsen als Forderung, ohne diese auf dem Kontokorrentkonto des Schuldners abzubuchen, liegt beim Schuldner mangels Verlustes der Verfügungsmacht kein Abfluss nach § 11 Abs. 2 EStG vor.

4. Das Entgelt für die erfolgreiche Wettkampfteilnahme eines Sportlers und seine Teilnahme an Veranstaltungen des Sponsors ist nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG steuerbar.

5. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bezieht sich nur auf nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder und auf vergleichbare andere Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, nicht jedoch auf die Einnahmen eines Sportlers.

6. Aufwendungen eines Sportlers, die nicht mit Blick auf die Sicherung einer Erwerbsgrundlage für die Existenz, sondern aus persönlichen Gründen zur Gestaltung der Freizeit getätigt werden, sind weder vollständig noch teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Werbungskosten zu berücksichtigen sind nur die Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der erhaltenen Vergütung stehend, wie etwa Kosten für die Anreise zu Sponsorenterminen und Autogrammstunden und der damit verbundene Sachaufwand.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2838 Nr. 47
BB 2015 S. 360 Nr. 7
EFG 2015 S. 116 Nr. 2
YAAAE-79122

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.09.2014 - 6 K 4193/12

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