1. Erhalten mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinntantiemen, die zusammen 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft
übersteigen, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine vGA vor, falls nicht im Einzelfall besondere Gründe für die Zusage
einer außergewöhnlich hohen Tantieme bestanden haben.
2. Bei Vereinbarung einer Gewinntantieme zugunsten mehrerer, jeweils zu nicht mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligter
Gesellschafter ist eine beherrschungsähnliche Gesellschafterstellung kraft Interessenübereinstimmung nur dann gegeben, wenn
sich die Tantiemeverteilung an den bestehenden Beteiligungsquoten ausrichtet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 34 DStRE 2015 S. 1236 Nr. 20 EFG 2014 S. 2161 Nr. 24 GmbH-StB 2015 S. 15 Nr. 1 Ubg 2015 S. 667 Nr. 11 ZAAAE-79113
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