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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 98/12 EFG 2015 S. 168 Nr. 2

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG Anlage 2 Nr. 37 UStG § 3 Abs. 4

Umsatzsteuersatz für die Herstellung von Mischfutter

Leitsatz

1. Die Umsätze aus der Herstellung von Mischfutter unterliegen auch in den Jahren 2008 und 2009 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

2. Weder die Abgabe von Mineral- und Zusatzstoffen noch das Mahlen und Mischen sind als eigene, selbstständige Leistung anzusehen, so dass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

3. Diese einheitliche Leistung ist eine Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG, wenn der Unternehmer das Mahlen und Mischen des von den Kunden beigestellten Getreides übernommen und hierbei Stoffe mit speziellen Funktionen für die Nahrung von Tieren verwendet, die er selbst beschafft hat und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.

4. Lediglich, wenn die Dienstleistungen des Mischens und Mahlens überwiegen, ist der Umsatz als sonstige Leistung zu beurteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 168 Nr. 2
KÖSDI 2015 S. 19237 Nr. 3
PAAAE-79112

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.11.2013 - 14 K 98/12

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