Fallsammlung Abgabenordnung
16. Aufl. 2010
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Kapitel 2: Steuergeheimnis
Steuergeheimnis
Fall 3
Sachverhalt:
Im Sommer 06 wurde bei der Straßer Straßenbau OHG eine Außenprüfung für die Jahre 01–03 durchgeführt. Die Gesellschafter Straßer und Bauer nahmen an der Schlussbesprechung teil. Dabei wurde vom Außenprüfer angesprochen, dass ein Arbeitnehmer der OHG im Jahresdurchschnitt wöchentlich ca. 10 Stunden im Garten des von dem Gesellschafter Straßer bewohnten Einfamilienhauses gearbeitet hat. Ferner erklärte der Prüfer in der Schlussbesprechung, er habe ermittelt, dass dem Gesellschafter Bauer neben den erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen weitere 14 800 € an Zinsen aus privaten Festgeldanlagen zugeflossen seien.
Aufgabe:
Hat der Prüfer das Steuergeheimnis verletzt?
Welche Folgen kann die Verletzung des Steuergeheimnisses gegebenenfalls für den Prüfer haben?
Lehrbuch Abgabenordnung, Rdn. 51 ff.
Lösung
Der Prüfer hat das Steuergeheimnis verletzt, wenn er als Amtsträger ihm dienstlich bekannt gewordene Verhältnisse eines anderen unbefugt offenbart (§ 30 AO).
Der Prüfer ist unabhängig davon, ob er Beamter (§ 7 Nr. 1 AO) ist oder als Angestellter im Auftrag des Finanzamtes Aufgab...