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BFH 1.10.2014 II R 6/13, NWB 47/2014 S. 3526

Steuerstrafrecht | Strafbefreiende Erklärung bei fehlender Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit unwirksam

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt. (2) Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben. (3) Gleiches gilt, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung S. 3527oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.

Anmerkung:

Teil der erstatteten „strafbefreienden Erklärung“ nach dem StraBEG war die Schenkungsteuer für den Vermögenstransfer auf eine Liechtensteiner Stiftung bzw. von dieser auf andere Stiftungen und zurück an den Stifter. Weil die Stiftungen nicht die volle Verfügungsmacht über das transferierte Vermögen erlangten, lag jedoch nach de...

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