BFH Beschluss v. - VI B 75/14

Keine Bindung des BFH bei der Beurteilung von Prozesserklärungen an die Auffassung der Tatsacheninstanz; Gegenstand einer Anfechtungsklage

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4, BGB § 133, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 118 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen. Der darin liegende Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom VII B 181/03, BFH/NV 2004, 1284; vom XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417, m.w.N.; vom VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345; vom X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443).

3 2. Eine solche Rechtsverletzung liegt im Streitfall vor, indem das FG den Klageantrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unzutreffend ausgelegt und in der Folge über ihr Anfechtungsbegehren nicht entschieden hat.

4 a) In der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (, BFH/NV 2013, 219, m.w.N.).

5 b) Prozesserklärungen sind wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 799). Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1345). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Rechnung (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, und in BFH/NV 2004, 1417).

6 3. Nach diesen Maßstäben kann das Klagebegehren entgegen der Ansicht des FG nicht als Begehren auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ausgelegt werden.

7 § 65 FGO bestimmt, dass bei Anfechtungsklagen die Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts oder der angefochtenen Entscheidung zum notwendigen Inhalt der Klageschrift gehört. Diesem Erfordernis ist die Klägerin im Streitfall in ihrer Klageschrift nachgekommen mit dem Hinweis, die Klage werde „wegen Kindergeldzahlung” erhoben. Ferner hat sie die Einspruchsentscheidung bezeichnet und der Klageschrift beigefügt, womit zugleich der dieser zugrundeliegende ursprüngliche Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtungsklage eindeutig benannt wurde (, BFHE 103, 400, BStBl II 1972, 59; vom II R 38/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532; vom VIII R 87/90, BFH/NV 1993, 31, und vom XI R 54/92, BFH/NV 1994, 45). Entgegen der Auffassung des FG ist daher der später mit Schriftsatz vom präzisierte Antrag der Klägerin nicht als objektive Klageänderung i.S. des § 67 FGO zu werten. Vielmehr ist auch vor dem Hintergrund des im Laufe des Klageverfahrens gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und der später vorgelegten Klagebegründung der Klageantrag der Klägerin nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung objektiv nicht als Begehren auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom , sondern dahin zu verstehen, dass sie auch den der Einspruchsentscheidung zugrundeliegenden Bescheid vom , mit dem die Kindergeldfestsetzung für das Kind A ab Dezember 2009 aufgehoben und zugleich das für den Zeitraum von Dezember 2009 bis September 2010 gezahlte Kindergeld zurückgefordert wurde, angefochten wissen wollte.

8 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

9 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 51 Nr. 1
PAAAE-78944