BGH Beschluss v. - III ZR 81/14

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Rechtsanwaltskooperationsvertrags vom 27. Oktober 2005 und etwaige sich hieraus ergebende Vertragsstrafenansprüche des Klägers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum 23. Juni 2014 verlängert. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilten die Prozessbevollmächtigen - unter Erläuterung der Gründe - der für den Kläger vorinstanzlich tätigen Rechtsanwältin mit, sie seien im Rahmen der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Ansätze für erfolgversprechende Zulassungs- und Revisionsrügen ergeben würden. Dem Kläger wurde aus Kostengründen empfohlen, die Beschwerde zurückzunehmen. Hiermit waren der Kläger und seine Rechtsanwältin nicht einverstanden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers blieben jedoch bei ihrem Rechtsstandpunkt und legten mit Schreiben vom 6. Juni 2014 das Mandat nieder. Nachdem fünf weitere vom Kläger in der Folgezeit angefragte beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte zu einer Vertretung nicht bereit waren, hat der Kläger mit Faxschreiben vom 23. Juni 2014 die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO beantragt.

2Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2014 ([...]) den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und insoweit nicht bereit ist, eine von ihm bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von unzulässigen oder aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten spart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, [...] Rn. 2; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 12). Gemessen hieran reichen die Ausführungen des Klägers nicht aus, die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu begründen. Allein der Umstand, dass nach der Mandatsniederlegung des bisherigen Prozessbevollmächtigten andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte nunmehr nicht mehr bereit waren, das Mandat zu übernehmen, genügt nicht.

3Hiergegen richtet sich die Gehörsrüge des Klägers und seine Gegenvorstellung.

II.

4Die Gehörsrüge gegen den Beschluss ist zulässig (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 2 f und vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, [...] Rn. 2; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 78b Rn. 7), hat jedoch ebenso wie die Gegenvorstellung keinen Erfolg.

5Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass unter den vorliegenden Umständen die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts nicht hinreichend dargelegt ist.

6Die Nichtzulassungsbeschwerde war auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3, § 97 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
EAAAE-78790