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BFH 18.06.2014 X B 222/13, NWB 46/2014 S. 3454

Abgabenordnung | Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts

Entscheidend für die Anwendung des § 129 AO ist nach dem der Ausschluss der ernsthaften Möglichkeit, dass der Fehler des Sachbearbeiters auf einem nicht mechanischen Fehler beruht. Diese Frage ist aus der Sicht des objektiven Dritten zu prüfen. Soweit der BFH die Sicht des objektiven Dritten zum Maßstab macht, bedeutet das nicht, dass der objektive Dritte den Sachverhalt anstelle des Bearbeiters zu prüfen hätte, sondern dass der objektive Dritte den auf den Sachverhalt bezogenen [i]infoCenter „Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit“ NWB QAAAA-57047Bearbeitungsvorgang, wie der Bearbeiter ihn im konkreten Fall durchgeführt hat, zu prüfen hat. Anders lässt sich die Ursache eines konkreten Fehlers auch nicht prüfen, denn es ist der Bearbeiter, dem der Fehler unterlaufen ist und nicht ein fiktiver Dritter.

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