NWB Nr. 46 vom Seite 3441

„165 Liter pro Kopf im Jahr!“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Einmal „Coffee-to-go“ zum Mitnehmen bitte!

165 Liter pro Kopf im Jahr! Damit ist und bleibt der Kaffee des Deutschen liebstes Heißgetränk. Immer beliebter wird der „Coffee-to-go“. Vor allem Bäckereien, Imbissstände, Kioskbetriebe, Raststätten, Tankstellen und die Systemgastronomie bieten diesen Zwischendurch-Genuss an. Mit ihrer Einschätzung, bei der Abgabe dieses zubereiteten Kaffees handele es sich um eine umsatzsteuerlich begünstigte Lieferung, haben sie sich allerdings schmerzlich die Zunge verbrannt. Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung sind sich einig: Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Werden fertige Kaffeegetränke aus Automaten abgegeben, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Auch die Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem Imbissstand ist nicht begünstigt. Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Warum es daher umsatzsteuerlich vorteilhaft sein kann, einen Latte Macchiato statt eines schwarzen Kaffees mitzunehmen, erläutert Becker auf Seite 3460.

Ob es im Labyrinth der Umsatzsteuerermäßigungen tatsächlich so kompliziert zugehen muss, hatte der Bundesrechnungshof schon im Jahr 2010 bezweifelt. Seine Empfehlung damals lautete, den Katalog der Steuerermäßigungen grundlegend zu überarbeiten. In der Folge berief die Bundesregierung eine Kommission ein, die Vorschläge für eine Reform des ermäßigten Steuersatzes erarbeiten sollte. Wirklich etwas getan hat sich in den letzten vier Jahren – bis auf punktuelle Änderungen – aber nicht. Richtiggehend Stillstand herrscht jedoch bei einer ganz anderen Steuerart – der Grundsteuer. Ihre Ermittlung basiert auf hoffnungslos veralteten Einheitswerten, die in den alten Bundesländern vor über 50 Jahren, in den neuen Bundesländern sogar vor fast 80 Jahren festgestellt wurden. Zwar waren die eingesetzten Arbeitsgruppen zur Reform der Grundsteuer nicht untätig, doch konnte oder wollte man sich bisher auf keines der vorgeschlagenen Reformmodelle einigen. Jetzt kommt allerdings Bewegung in die Sache. Das Bundesverfassungsgericht könnte in den Verfahren 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 den Gesetzgeber in der Frage der Einheitsbewertung von Grundvermögen zum Handeln zwingen. Viele gute Gründe gibt es genug, wie Stöckel auf Seite 3475 aufzeigt.

Mit den Tücken einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH befassen sich Kamchen/Kling. Auf den ersten Blick ein ganz einfacher Fall, sieht sich der Steuerberater schnell mit umfangreichen zivil- und steuerrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Dabei auftretende Fallstricke gilt es zu umschiffen. Wie, lesen Sie auf Seite 3467.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 3441
NWB JAAAE-78544