BGH Beschluss v. - 1 StR 357/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Angeklagten wurden wegen "mittäterschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit 23 tateinheitlichen Fällen des mittäterschaftlichen Betrugs" verurteilt: der nichtrevidierende Angeklagte J. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte D. , der auch einer falschen Versicherung an Eides statt schuldig gesprochen wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

2Das Landgericht stellte darüber hinaus fest, dass das Gericht hinsichtlich der beiden Angeklagten lediglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes in Höhe von 359.250 Euro erkannt hat, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.

3Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

4Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

5Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom darauf hin, dass bei den abgeurteilten Fällen nur ein Gesamt

schaden von 359.150 Euro statt 359.250 Euro entstanden ist und dass der Angeklagte D. bereits 23.000 Euro Schadensersatz geleistet hat. Da Schadensersatzleistungen des Angeklagten nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe des Verfallsbetrags schmälern (vgl. hierzu u.a. ), war die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO (zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO vgl. ) auf 336.150 Euro zu berichtigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts hat der Senat klarstellend im Tenor (vgl. hierzu u.a. Rn. 9) die Gesamtschuldnerschaft mit dem Mitangeklagten J. zum Ausdruck gebracht, da dieser zumindest Mitverfügungsgewalt an den aus den Taten erzielten Vermögenswerten hatte (UA S. 14 und 16; vgl. u.a. Rn. 11).

6Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten J. zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. u.a. Rn. 10).

7Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fundstelle(n):
CAAAE-78354