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Beweiskraft eines Datev-Postausgangsbuchs
Ein regulärer Auszug des Datev-Postausgangsbuchs ist einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zufolge nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung der Absendung eines beim Finanzamt nicht eingegangenen Einspruchsschreibens, wenn die im Datev-Postausgangsbuch für das streitige Einspruchsschreiben vergebene laufende Nummer zum Absendedatum passt, also in einer Reihe steht mit den laufenden Nummern der am selben Tag bzw. am Vor- und Folgetag abgesendeten Schriftstücke.