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KSR Nr. 11 vom Seite 6

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit erneut

Lars Micker

Auch Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, beurteilt der BFH als verfassungsgemäß.S. 7

Streit um Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

In dem vorliegenden BFH-Revisionsverfahren stritten die Beteiligten über die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 II S. 1912) und des JStG 2008 vom (BGBl 2007 I S. 3150). Die Klägerin ist eine GmbH, die zu den Unternehmen der A-Gruppe gehört. Die Unternehmen dieser Gruppe betreiben in erster Linie einen Großhandel mit Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen. Ein großer Teil der Einzelhandelsunternehmen hatte die geschäftlichen Räumlichkeiten und Verkaufseinrichtungen zu einem umsatzabhängigen Miet-/Pachtzins von der Klägerin gepachtet. Diese hatte ihrerseits die Ladenlokale überwiegend selbst zu einem festen Mietzins angemietet.

Einfachgesetzliche Auslegung

Die von der Finanzverwaltung vorgenom...

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