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Verwaltungsrecht; | Recht auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin
Das Recht auf Akteneinsicht nach dem IFG Berlin besteht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden; bei dieser Variante in § 6 Abs. 1 IFG Berlin kommt es nicht darauf an, ob das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung (nicht) überwiegt. Unter der ,,Veröffentlichung'' personenbezogener Daten in diesem Sinne ist zu verstehen, dass die personenbezogenen Daten aus dem verwaltungsinternen Bereich herausgegeben werden; dies triff auch zu bei der Offenbarung lediglich gegenüber dem Antragsteller. Die Verfolgung von Privatinteressen durch einen Antragsteller liegt auch dann vor, wenn dieser seine Rehabilitierung als öffentlicher Bediensteter...