5 vor Mündliche Prüfung
3. Aufl. 2014
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V. Bestehen der Prüfung
186 [i]Bestehen der PrüfungDie Bilanzbuchhalter-Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Über das Bestehen wird ein Zeugnis in zwei Varianten ausgestellt:
187Je nach Verwendungszweck können die Geprüften Bilanzbuchhalter das Zeugnis nach Variante 1 oder 2 nutzen. Variante 1 wird sicher nur dann infrage kommen, wenn die Einzelnoten nicht als überzeugend empfunden werden.
188In Anlage 2 werden die Ergebnisse in den sieben Klausuren jeweils gesondert mit der erreichten Punktzahl und der daraus resultierenden Note aufgeführt. Wenn also die schriftlichen Leistungen in allen Klausuren mindestens „ausreichend“ waren, werden diese Noten – gegliedert nach den Prüfungsteilen A und B – direkt in das Zeugnis übernommen. Die Leistung im Prüfungsteil C ist aus dem Zeugnis in einer zusammengefassten Note ersichtlich.
Eine zusammenfassende Gesamtnote ist nicht vorgesehen.