BGH Beschluss v. - 1 StR 649/13

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen.

21. Die zulässige Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungen des Verurteilten vom und vom sowie die Erwiderung vom auf den Revisionsantrag des Generalbundesanwalts sowie die ergänzende Revisionsbegründung vom waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ).

3Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat der Senat am gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und diese Entscheidung umfangreich begründet.

42. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beantragt der Verurteilte nun, diesen Beschluss für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen.

5Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe sich mit in der Revisionsbegründung der Verteidigung enthaltenem, entscheidungsrelevantem Vorbringen nicht auseinandergesetzt bzw. das Vorbringen übergangen.

6Der Antragsteller bezieht sich dabei darauf, dass von ihm in der Revisionsbegründungsschrift vom gerügt worden sei, "dass die Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt der abschließenden Kreditentscheidung (...) in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu der in der Hauptverhandlung vom verlesenen übersetzten Richtlinie der ... ‚Kreditentscheidungsprozess‘ vom Juni 2006 und deren ebenfalls in der Hauptverhandlung vom verlesenen Anlagen stehen". Da sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom dazu nicht verhalten würden, gehe auch der generelle Verweis des Senats in seiner Beschlussbegründung ins Leere und deshalb sei das diesbezügliche Vorbringen der Revision übergangen.

73. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht vor. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.

8a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 58, 353, 356; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen und dieses zu bescheiden (vgl. ). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86, 92).

9b) Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Soweit der Senat bezüglich der Verfahrensrügen auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom "" statt richtig vom verweist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. In den dem Senat vorliegenden Unterlagen war ein vom Generalbundesanwalt stammendes, auf den datiertes Schreiben der Antragsschrift vom unmittelbar vorgeheftet. Aus dem Schreibversehen kann nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt. Mit dem Verweis auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezüglich der erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ebenfalls kein Vorbringen außer Acht gelassen. Der Senat hat sich gerade ausdrücklich in der Beschlussbegründung mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt:

10"Nach den Feststellungen der Kammer erfolgten die falschen Angaben auch vor der abschließenden Kreditentscheidung und waren deshalb für die Kreditentscheidung erheblich. Soweit der Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit der Beanstandung dieser Sichtweise urteilsfremde Unterlagen vorträgt, ist dies im Rahmen der Sachrüge unbehelflich; eine erfolgreiche Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben..." (Beschluss vom , S. 10).

11Wie sich aus der Formulierung "erfolgreiche Verfahrensrüge ... nicht erhoben" ergibt, hat der Senat sich mit dem ab S. 100 der Rechtsmittelbegründung vom (Gliederungsziffer C.VI. der Begründung) Unterbreiteten befasst, dieses aber als Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht nicht als durchgreifend erachtet. Zu näheren Ausführungen bestand kein Anlass.

12c) Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.

134. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( mwN).RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist auf Dienstreise und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Fundstelle(n):
UAAAE-77645