Wiederaufnahmeantrag: Kein Aufschub des
Fristbeginns für die Erhebung einer Nichtigkeits-, bzw. Restitutionsklage
durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung
Leitsatz
Eine
Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) bzw. Restitutionsklage (§ 580 ZPO) ist
gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines
Monats zu erheben. Die Frist beginnt gem. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO
mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung.
Der
Fristbeginn wird nicht durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft
der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben, da gem. § 134 FGO anders
als gem. § 586 ZPO nicht auf die Rechtskraft des späteren Urteils,
mit dem die Wirksamkeit der Klagerücknahme festgestellt wird, sondern
auf die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses abzustellen ist
.
Fundstelle(n): UAAAE-77606
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 21.08.2014 - 6 K 212/14
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