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Sächsisches FG Beschluss v. - 8 V 1346/13

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 1, UrhG § 97 Abs. 1, UrhG § 97 Abs. 2, UrhG § 98, UrhG § 100, UrhG § 101, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

An Einzelunternehmer von Dritten wegen unbefugter Nutzung von bei Internetauktionen eingestellten Lichtbildern gezahlte Lizenzentschädigungen als ertragsteuerliche Betriebseinnahmen bzw. als nicht steuerbarer Schadensersatz im Bereich der Umsatzsteuer

Leitsatz

1. Hat ein Einzelhändler zu veräußernde gebrauchte Rundfunkgeräte unter Verwendung von zuvor im Rahmen des Einzelunternehmens erstellten Lichtbildern auf einer Internethandelsplattform eingestellt, haben später in einer Vielzahl von Fällen Dritte (sog. Verletzer) diese Lichtbilder unbefugt für eigene Inserate auf der Internethandelsplattform weiter verwendet, wurden daraufhin die Verletzer durch einen von dem Händler beauftragten Rechtsanwalt i. R. d. Einzelunternehmens schriftlich unter Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG abgemahnt sowie aufgefordert, im Wege der Lizenzanalogie eine fiktive Lizenzgebühr als Lizenzentschädigung an das Einzelunternehmen zu zahlen, und haben die Verletzer überwiegend neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt unterschrieben, an den Einzelunternehmer für die unberechtigte Bildnutzung eine Lizenzentschädigung zu zahlen, so stellen die gezahlten Lizenzentschädigungen ertragsteuerlich Betriebseinnahmen und umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Schadensersatz dar.

2. Die zivilrechtliche Wertung ist für die Abgrenzung von Geldzahlungen als steuerbares Entgelt für eine Leistung oder nicht steuerbaren Schadenersatz nicht entscheidend.

3. Die Regelung des § 100 UrhG (bzw. früher § 101 Abs. 1 UrhG a.F.) enthält als Ausnahmevorschrift eine Abwendungsbefugnis des Verletzers, mit der sich dieser gegen die Ansprüche aus den §§ 97 und 98 UrhG zur Wehr setzen kann, soweit ihm kein Verschulden – auch keine Fahrlässigkeit – vorgeworfen werden kann. Eine Haftung auf Schadenersatz gem. § 97 UrhG ist auf Grund des hierfür erforderlichen Verschuldens nicht abwehrfähig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAE-77602

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 09.10.2014 - 8 V 1346/13

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