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NWB-BB Nr. 11 vom Seite 327

Der neue Energieausweis und seine Folgen für Immobilienbesitzer

Besonderheiten bei gewerblich genutzten Immobilien

Dipl.-Betriebsw. Jörgen Erichsen

Durch die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) müssen seit Mai 2014 sowohl für Wohn- als auch für Gewerbegebäude Energieausweise vorliegen, wenn sie verkauft, verpachtet oder vermietet werden sollen. Bei Gewerbeimmobilien müssen einige Besonderheiten beachtet werden.

I. Grundsätzliche Regelungen

Die Ausweispflicht gilt für Gewerbeobjekte (sog. Nicht-Wohngebäude) und Privatgebäude. Die Energieausweise sind zehn Jahre gültig, außer der Energiebedarf wird vorher z. B. aufgrund einer Modernisierung neu berechnet. Angaben zum Energieausweis bzw. -verbrauch müssen in Immobilienanzeigen kommerzieller Medien zwingend gemacht werden. Außerdem müssen die wesentlichen Energieträger der Heizung ausgewiesen werden. Wie bei privat genutzten Gebäuden besteht auch bei gewerblich genutzten Immobilien die Möglichkeit, zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Energieausweisen zu wählen.


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Übersicht 1: Verbrauchsausweis versus Bedarfsausweis
Verbrauchsausweis
Bedarfsausweis
Inhalte
tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten eines Gebäudes der letzten drei zusammenhängenden Jahre (etwa Verbrauchsverhalten der Nutzer)
u. a. Baujahr, Bauqualität insgesamt, Qualität der Dämmu...

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