BSG Beschluss v. - B 9 SB 42/14 B

Instanzenzug: S 11 SB 976/12

Gründe:

I

1Der 1932 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung der Merkzeichen aG, RF sowie die kostenfreie Ausgabe einer Wertmarke nach § 145 Abs 1 S 5 Nr 3 SGB IX. Infolge einer Kriegsverletzung war beim Kläger zuletzt eine MdE (bzw GdS) von 50 vH festgestellt. Den bis dahin festgestellten GdB von 50 vH (Bescheid vom ) erhöhte der Beklagte daraufhin ab auf 60 vH sowie ab auf 70 vH. Den Bescheid vom nahm er zurück (Bescheid vom , Abhilfebescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Die hiergegen gerichtete Klage (SG München Gerichtbescheid vom - S 29 SB 682/06) und Berufung, mit der der Kläger vornehmlich eine Entscheidung nach dem BVG und nicht nach dem Schwerbehindertenrecht und eine Abgabe an den insoweit zuständigen 15. Senat des LSG begehrte, waren letztlich in der Sache erfolglos. Das LSG hat ua ausgeführt, die zugrundeliegenden Anträge des Klägers seien mit Rücksicht auf einen parallelen Antrag auf Neufeststellung nach dem BVG unzweifelhaft solche nach dem Schwerbehindertenrecht; dies gelte auch für den während des Berufungsverfahrens ergangenen und deshalb in das Verfahren (L 16 SB 179/12 ZVW) einbezogenen Bescheid vom , mit dem ein GdB von 80 vH sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens G festgestellt worden seien (Bayerisches ; ; Bayerisches ZVW; ).

2Trotz Hinweises des Beklagten, dass der genannte Änderungsbescheid vom Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens (L 16 SB 179/12 ZVW) geworden sei, erhob der Kläger hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erneut Klage mit dem Begehren, dass alle Anträge nach dem BVG und nicht nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt seien. Das SG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Bescheid vom sei Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden. Der vor Klageerhebung des Weiteren gestellte Antrag vom auf Zuerkennung der Merkzeichen aG und RF sei bisher noch nicht verbeschieden (Gerichtsbescheid vom ). Die Berufung vor dem LSG war erfolglos. Das SG habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Alle bisherigen Feststellungsbescheide nach dem SGB IX seien Gegenstand des Verfahrens L 16 SB 179/12 ZVW. Hinsichtlich der weiter begehrten Merkzeichen aG und RF fehle es an der Klagebefugnis, weil es noch gar keinen Bescheid gebe, gegen den der Kläger vorgehen könne. Gleiches gelte für einen Antrag auf kostenfreie Ausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung (Urteil vom ).

3Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Den Antrag auf Zuerkennung der Merkzeichen aG und RF vom hat der Beklagte nunmehr abgelehnt (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).

II

41. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7Die vom Kläger erwogene Rügemöglichkeit einer Befangenheit der an der Entscheidung des LSG beteiligten Richter und damit einhergehend einer fehlerhaft besetzten Richterbank des LSG ist nicht ersichtlich. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt ( - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3). Vorliegend sind die Richterablehnungsanträge des Klägers mit Beschluss vom als unbegründet abgelehnt (L 16 SF 202/13 AB) und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss vom zurückgewiesen worden (L 16 SF 343/13). Damit hat kein abgelehnter Richter an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG ist im Übrigen nicht ersichtlich.

8Eine Erfolgsaussicht für eine vom Kläger ins Auge gefasste Rüge einer unterlassenen Beiladung der Bundesrepublik Deutschland ist ebenfalls nicht erkennbar. Ein Fall des § 75 Abs 1 S 2 SGG liegt nicht vor, da es anliegend nicht um eine Angelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts geht und die Bundesrepublik Deutschland zudem keinen Antrag auf Beiladung gestellt hat. Auch ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 SGG gegeben ist, weil die Bundesrepublik Deutschland an dem streitigen Schwerbehindertenverfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.

9Bei der gebotenen summarischen Prüfung hat das LSG zudem zutreffend das SG bestätigt, dass die Klage durch Prozessentscheidung und nicht durch Sachentscheidung abgewiesen hatte (zum fortwirkenden Mangel BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Die bisher ergangenen Feststellungsbescheide nach dem SGB IX wie auch der Bescheid vom sind nach §§ 96, 153 SGG Gegenstand des Verfahrens L 16 SB 179/12 ZVW (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom - B 9 V 41/14 B). Insoweit besteht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§§ 94, 202 SGG iVm § 17 Abs 1 S2 GVG; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. 2012, § 94 RdNr 7). Auch ist nicht zu beanstanden, dass es in Ermangelung von Ablehnungsbescheiden im Übrigen die Klage für unzulässig gehalten hat. Die hier allein statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzt die Existenz eines Verwaltungsakts voraus (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Anders als im Falle eines fehlenden Vorverfahrens (§ 78 SGG; vgl zB RdNr 6 mwN) muss das Gericht dem Kläger nicht durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens (§ 114 Abs 2 SGG analog) die Möglichkeit geben, den aus seiner Sicht gebotenen Verwaltungsakt abzuwarten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 8a; Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 21). Der erkennende Senat muss deshalb auch nicht im Hinblick auf die zwischenzeitlich während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ergangenen Bescheide nach § 160a Abs 5 SGG zurückverweisen. Denn sie würden nach Abschluss der Tatsacheninstanz nicht einmal dann ins Verfahren einbezogen, wenn sie einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen würden (§ 171 SGG; vgl für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch BSG SozR 1500 § 171 Nr 2). Dem Kläger ist es - worauf er durch den Beklagten hingewiesen worden ist - unbenommen, gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom betreffend Zuerkennung der Merkzeichen aG und RF Klage zu erheben.

10Eine Erfolgsaussicht lässt sich auch nicht für eine vom Kläger ins Auge gefasste Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) feststellen. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19), und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht zu erkennen. Angesichts der vom LSG angenommenen anderweitigen Rechtshängigkeit und fehlenden Klagebefugnis bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es auf die vom Kläger gerügte Nichtbeachtung der in der Sache "wirklich gewollten" Versorgungsleistungen noch hätte ankommen können. Entsprechendes gilt für den nach Verkündung des Urteils vom am eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom .

11Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

12Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

132. Die von dem Kläger selbst beigelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

143. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

154. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAE-77127