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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1226/13 Z

Gesetze: ZK Art. 20 Abs. 1 ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. g ZK Art. 68 Buchst. b ZK Art. 71 Abs. 2 ZK Art. 78 Abs. 3 ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. B ZKDVO Art. 97t Abs. 5 VO (EG) Nr. 91/2009 Art. 1 Abs. 1 Art. 1 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 924/2012 Art. 1 DVO (EU) Nr. 723/2011 Art. 1 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 723/2011 Art. 1 Abs. 3 DVO (EU) Nr. 723/2011 Art. 4 FGO§ 76 Abs. 1 Satz 4 AO § 90 Abs. 2 KN UPos. 7318 15 59 UPos. 7317 00 61

Antidumpingzoll: Bindungswirkung von Ursprungszeugnissen – Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs – Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung – Ausweitung des Zolls auf Einfuhren aus Malaysia

Leitsatz

  1. Die Bindungswirkung von Ursprungszeugnissen entfällt, wenn die Behörden des Ausfuhrstaates keine Verwaltungshilfe leisten oder die Zollbehörden des Einfuhrstaats weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben, obwohl die Ursprungszeugnisse nicht für ungültig erklärt worden sind.

  2. Wenngleich der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von unter Vorlage malaysischer Ursprungszeugnisse eingeführter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl („hammer nails”) der Zollbehörde obliegt, ist der Schuldner der Einfuhrabgaben zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung im Hinblick auf den Auslandssachverhalt des Warenursprungs verpflichtet.

  3. Sowohl die Verletzung von Mitwirkungspflichten als auch unsubstantiierter Tatsachenvortrag begrenzen die weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht.

  4. Der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs bedarf keiner konkretisierten, geschlossenen und stückbezogenen Belegkette von der Herstellung der Waren bis zur Einfuhr, sondern kann auf Indizien gestützt werden.

  5. Für die Erhebung von Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren nach der DVO (EG) Nr. 723/2011 kommt es nicht darauf an, ob die eingeführten Waren in Malaysia oder China hergestellt worden sind.

  6. Der Antidumpingzoll ist, ohne dass hierin eine unzulässige Rückwirkung läge, auch auf Einfuhren zu erheben, die vor dem Inkrafttreten der Ausweitung des Zolls auf Einfuhren aus Malaysia mit der DVO (EG) Nr. 723/2011 am nach Art. 2 der am 29. Oktober 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 966/2010 zollamtlich erfasst worden sind.

  7. Für die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK muss der Zollschuldner beweisen, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde.

Fundstelle(n):
AAAAE-76979

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.06.2014 - 4 K 1226/13 Z

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