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BFH 4.6.2014 I R 21/13, StuB 20/2014 S. 783

Gewerbesteuer | Grundsätzlich kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenverpachtung

Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008; § 163, § 227 AO; § 102 FGO; § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV i. d. F. des JStG 2009; Art. 12 Abs.1, Art.14 Abs.1 Satz1 und Abs.2 GG).

Praxishinweise

Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912, BStBl 2007 I S. 630) und des JStG 2008 vom (BGBl 2007 I S. 3150, BStBl 2008 I S. 218) sind ab dem Erhebungszeitraum 2008 dem Gewinn, soweit die Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, ein Viertel aus der Summe von dreizehn Zwanzigstel (65 %) der Miet- und Pa...BStBl 2013 II S. 30

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