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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 11 | Bilanzierung: Keine Rückstellung für freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf nach einem aktuellen BFH-Urteil eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist. Die Prüfungspflicht wird nicht deshalb zu einer Außenverpflichtung, weil den davon betroffenen Gesellschaftern eine Klagemöglichkeit zusteht.

Für die Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf keine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist. Wenn die Prüfung also öffentlich-rechtlich nicht vorgeschrieben und daher freiwillig ist. Das hat jetzt der für Personengesellschaften zuständige IV. Senat des Bundesfinanzhofs geklärt. Und damit eine in der Fachliteratur umstrittene Frage endgültig höchstrichterlich entschieden.

Für die Passivierung als ungewisse Verbindlichkeit kommen nur Verpflichtungen gegenüber Dritten in Betracht, sprich Außenverpflichtungen. Nicht erfasst werden Innenverpflichtungen, die sich der Kaufmann selbst auferlegt hat. Ein durch einen Gesellschaftsvertrag oder eine S...

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