1. Ein allgemeiner Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht.
2. Der Datenbestand eines Jobcenter ist regelmäßig keine hinreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Miete, da die Daten der ALG II-Leistungsberechtigten kein Abbild des Gesamtwohnungsmarktes des relevanten Vergleichsraums wiedergeben.
3. Hat ein Leistungsträger sein Konzept fehlerhaft auf seinen eigenen Datenbestand gestützt, stellt eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt keine Nachbesserung, sondern die Erstellung eines neuen Konzepts dar.
Fundstelle(n): QAAAE-75244
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.03.2014 - L 3 AS 44/10 ZVW
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