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BGH 09.07.2002 X ZR 244/00

Zivilrecht; | Haftung bei Unrichtigkeit eines Verkehrswertgutachtens

Ist dem Verfasser eines Gutachtens bekannt, dass das Gutachten einem potenziellen Käufer als Entscheidungsgrundlage dienen soll, so kann in der Übernahme des Auftrags die schlüssige Erklärung liegen, auch im Interesse des Dritten den Verkehrswert eines Hausgrundstücks gewissenhaft und unparteiisch zu prüfen. Verletzt er diese Verpflichtung, ist er dem Käufer gegenüber nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte i. S. des § 328 BGB schadensersatzpflichtig. Dies gilt sowohl für öffentlich als auch für nicht öffentlich bestellte Sachverständige (, NJW-RR 2002, 1528).

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