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OLG München 01.10.2002 30 U 855/01

Aktiengesellschaft; | Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Aktionären nach Erwerb von Aktien aufgrund unrichtiger Ad-hoc-Mitteilungen

§ 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG (Straftatbestand der Kursmanipulationen) und § 15 WpHG (Regelungen zu sog. Ad-hoc-Mitteilungen) sind keine zum Schadensersatz verpflichtenden Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. Der vom Europarecht durch die Börsenzulassungsrichtlinie und die Insiderrichtlinie beabsichtigte Anlegerschutz erfordert keine Auslegung dieser Vorschriften als Schutzgesetze. Zudem stellen Ad-hoc-Mitteilungen i. d. R. keine Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand einer Aktiengesellschaft i. S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 264a Abs. 1 StGB dar. Eine falsche Mitteilung kann jedoch im Einzelfall einen Anspruch nach § 826 BGB auslösen, wenn der Schaden durch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung herbeigeführt wurde (, nrkr., DB 2002, 2430).

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