1) Eine Wohnung wird i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie dazu bestimmt
und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen und der Eigentümer diese Möglichkeit selbst
in Anspruch nimmt.
2) Ein zur selbstgenutzten Wohnung gehörender, im selben Gebäude gelegener Weinkeller kann auch nach Bildung von Teileigentum,
Veräußerung der verbliebenen ETW an Dritte, Umzug des Stpfl. in eine etwa 1 km entfernt liegende Wohnung von diesem weiter
zu Wohnzwecken genutzt werden.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2143 Nr. 24 StBW 2014 S. 855 Nr. 22 WAAAE-75028
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