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FG München Urteil v. - 13 K 1917/12 EFG 2015 S. 29 Nr. 1

Gesetze: EStG 2000-2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2000-2002 § 9 Abs. 1 S. 1 AO § 367

Keine Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Einspruchsentscheidung desselben Sachbearbeiters, der auch den Verwaltungsakt erlassen hat

Leitsatz

1. Zahlungen des mehrheitlich beteiligten Gesellschafters einer GmbH, der aufgrund eines im Zeitpunkt seiner Eingehung nicht risikobehafteten, unentgeltlichen und zeitlich unbegrenzten notariellen Schuldbeitritts bei Verzug der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

2. Eine Einspruchsentscheidung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Bearbeiter, der den Verwaltungsakt erlassen hat, auch über den Einspruch entscheidet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 40
DStRE 2015 S. 1360 Nr. 22
EFG 2015 S. 29 Nr. 1
NAAAE-75018

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FG München, Urteil v. 18.03.2014 - 13 K 1917/12

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