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FG München Urteil v. - 15 K 1015/12 EFG 2014 S. 2146 Nr. 24

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a

Vergleichszahlung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung

Leitsatz

1. Eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist grundsätzlich noch nicht anzunehmen, wenn Schadensersatz oder Ausgleich für die Nichterfüllung eines (üblichen) Vertrags einschließlich des entgangenen Gewinns geleistet wird.

2. Eine Entschädigung liegt hingegen dann vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

3. Eine zusammengeballt zufließende, im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs vereinbarte Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrags ist ermäßigt zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige nach Beendigung des Pachtvertrags durch den Wegfall der Pachtentgelte unter erheblichem wirtschaftlichem Druck stand, durch den er sich gezwungen sah, den Vergleich abzuschließen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 33
DStRE 2015 S. 1229 Nr. 20
EFG 2014 S. 2146 Nr. 24
Ubg 2015 S. 666 Nr. 11
TAAAE-75016

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FG München, Urteil v. 05.09.2013 - 15 K 1015/12

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