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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2550/11 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 3a Abs. 3, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1, UStG § 14 c Abs. 2 Satz 2, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. d

Handel mit Emissionszertifikaten – Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell – Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs – Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG – Identität des leistenden Unternehmers mit dem Rechnungsaussteller

Leitsatz

  1. Die Frage, ob eine mit Emissionszertifikaten handelnde GmbH als sogenannter Buffer (wissentlich) in eine Umsatzsteuer-Betrugskette eingebunden war und ihr daher die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG fehlte, bedarf keiner Klärung, wenn ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen bereits aus dem Grund zu versagen wäre, dass sie eine Anschrift ausweisen, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattgefunden haben, bzw. zum Nachteil der feststellungsbelasteten GmbH nicht feststeht, dass das in der Rechnung als leistende Unternehmerin bezeichnete Unternehmen mit dem tatsächlich Leistenden identisch war.

  2. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAE-75014

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.06.2013 - 1 K 2550/11 U

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