StPO § 6
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938