StPO § 20

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand

§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.

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SAAAE-74938