StPO § 20
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
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SAAAE-74938