StPO § 160b

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten [1]

1Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 160b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2261) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.