StPO § 160b
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten [1]
1Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 160b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2261) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.