Hinzuschätzung bei Einsatz des Kassenprogramms „ComCash”, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird und Geschäftsvorfälle
gelöscht bzw. storniert werden
Leitsatz
1. Auch wenn ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Unternehmer kein Kassenbuch führen muss, besteht eine Pflicht
zur Vorlage geordneter und vollständiger Belege, zur einzelnen belegmäßigen Aufzeichnung von Betriebseinnahmen und zur Aufbewahrung
von Aufzeichnungen und Unterlagen.
2. Das FA ist zur Hinzuschätzung von Umsätzen berechtigt, wenn ein Unternehmer das Kassenprogramm „ComCash” dazu nutzt, gebuchte
Geschäftsvorfälle zu löschen bzw. zu stornieren. Die Hinzuschätzung kann auf der Grundlage sämtlich fehlender Bons erfolgen;
der Ansatz von lediglich einem Drittel der fehlenden Bons scheidet aus, nachdem weder Datensicherungen noch Ausdrucke der
Protokolle der gelöschten Datei „storno.Dat” zur Nachweisführung vorliegen.
3. Den Schätzungen eines Steuerpflichtigen, der seine Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten verletzt, ist keine
höhere Indizwirkung beizumessen als der Schätzung des FA.
Fundstelle(n): UAAAE-74638
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.04.2014 - 2 K 1355/10
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