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BFH 4.6.2014 I R 70/12, StuB 19/2014 S. 744

Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

(1) Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen. (2) Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008/JStG 2008; Art. 3, Art. 12, Art. 14 GG).

Praxishinweise

Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912, BStBl 2007 I S. 630) und des JStG 2008 vom (BGBl 2007 I S. 3150, BStBl 2008 I S. 218) sind ab dem Erhebungszeitraum 2008 dem Gewinn, soweit die Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, ein Viertel aus der Summe von dreizehn Zwanzigstel (65 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benu...BGBl 2009 I S. 3950BStBl 2010 I S. 2

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