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PiR Nr. 10 vom Seite 315

Fehler im IFRS-Abschluss

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Ein Bilanzierungsfehler im IFRS-Abschluss ist durch eine retrospektive Anpassung erfolgsneutral zu korrigieren (IAS 8.42). Nur ausnahmsweise, bei (nahezu ausgeschlossener) praktischer Undurchführbarkeit der Ermittlung der Anpassungsbeträge kann auf eine retrospektive Korrektur verzichtet werden (IAS 8.43 ff.). Wegen der besonderen Bilanzierungsfolgen ist eine Abgrenzung erforderlich zur

  • Schätzungsänderung, die in laufender Rechnung erfasst wird, aber auch zur

  • Methodenänderung, die zwar ebenfalls retrospektiv erfolgt, aber unter einer anderen Überschrift und damit mit einer anderen Signalwirkung an die Adressaten abgearbeitet wird.

Eine (Bilanz-)Korrektur ist – eine beabsichtigte Falschdarstellung ausgeklammert – nur für wesentliche fehlerhafte Sachverhalte vorgesehen (IAS 8.41). Ein Fehler gilt als wesentlich, wenn er geeignet ist, die Entscheidung potenzieller Adressaten (stakeholder) zu beeinflussen. Beachtlich ist nicht nur die Quantität einer Falschdarstellung, sondern auch deren Qualität. Die Beurteilung der Wesentlichkeit hat daher eine zentrale Bedeutung für den Umgang mit Fehlern. Allerdings fehlt es an Vorgaben zur

  • Bemessung quantitativer Wesen...

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