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BGH 8.7.2014 II ZR 174/13, NWB 41/2014 S. 3064

Gesellschaftsrecht | Übernahme einer Geldsanktion für Vorstandsmitglied

Sofern ein Vorstandsmitglied einer AG durch eine Handlung, die Gegenstand eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist, gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat, muss die Hauptversammlung einer Übernahme der Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft zustimmen. Denn durch § 93 AktG soll ausgeschlossen werden, dass der Vorstand durch seine pflichtwidrige Handlung der AG dauerhaft einen Nachteil zufügt. Ersetzt die AG aber dem Vorstand eine solche Geldsanktion, die gerade für eine solche Handlung verhängt wird, fügt sie sich einen solchen Schaden zu mit der Folge, dass der Aufsichtsrat (nunmehr) bei bestehender Pflichtwidrigkeit und [i]infoCenter „Haftung in der Aktiengesellschaft“ NWB WAAAD-85863 entsprechendem Vermögensnachteil nicht mehr allein zulasten der AG entscheiden darf, sondern vielmehr (um...

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