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FG Hessen 30.06.2014 12 K 682/14, NWB 41/2014 S. 3059

Einkommensteuer | Zur steuerlichen Einordnung von Ruhegehaltszahlungen

Nach dem handelt es sich bei Ruhegehaltszahlungen um voll zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer hierfür kein eigenes, frei verfügbares Vermögen im Zuge einer Gehaltsverwendung eingesetzt hat, sondern wenn zuvor zu seinen Lasten Beiträge im Zuge einer Gehaltskürzung in den Haushalt der Organisation seines Arbeitgebers eingeflossen sind und wenn die Pensionszahlungen aus eben diesem Haushalt geleistet werden (sog. Direktzusage). Denn dann erfolgen die Pensionszahlungen auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund der Hingabe des Vermögens des Steuerpflichtigen.

Anmerkung:

Die Arbeitgeberin des Klägers war Angehörige einer internationalen Organisation. Grundlage der ...BStBl 2007 II S. 402

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