BFH Beschluss v. - VII B 158/13

Verwendung eines Bewertungsschemas bei einer Steuerberaterprüfung; Erläuterung der Bewertung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens

Leitsatz

1. Der Frage, ob der Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt ist, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens einen Punkteabzug in Abweichung vom Prüfungsschema mit Kritikpunkten zu rechtfertigen, die nicht bereits in der ursprünglichen Begründung der Bewertung angelegt waren, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 FGO zu.
2. Die Bereitstellung eines Bewertungsschemas, das eine sinnvolle Hilfestellung für den nach § 24 Abs. 2 DVStB berufenen Prüfer ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch ein solches Bewertungsschema wird die Freiheit des einzelnen Prüfers nicht eingeschränkt, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden.
3. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums kann der Prüfer von der angebotenen Lösungsskizze abweichen. Dabei muss er seine prüfungsspezifischen Erwägungen - etwa durch Randbemerkungen oder auf dem Bewertungsbogen - nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen.
4. Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann der Prüfer seine Bewertung und seine damaligen Überlegungen erläutern und dabei Gesichtspunkte zur Sprache bringen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen. Dabei lässt sich die Grenze zwischen der Erläuterung der bereits vorgenommenen Bewertung und einem Nachschieben bzw. Austausch von Gründen unter Heranziehung eines geänderten Bewertungssystems nicht für sämtliche Fälle genau festlegen.
5. Die Gesamtbewertung einer Klausur müssen die Prüfer nicht mit sämtlichen tragenden Gründen im Rahmen der Erstbewertung dokumentieren. Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings sind jedoch im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, DVStB § 24 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm an der Steuerberaterprüfung 2012 teil, die sie aufgrund der erzielten Gesamtnote 4,66 nicht bestanden hat. In der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen, die mit der Note 5 bewertet wurde, vergaben sowohl der Erstkorrektor als auch der Zweitkorrektor 37 Punkte. Im Überdenkungsverfahren erhöhte ein Prüfer seine Bewertung um einen Punkt. Im Übrigen hielten die Prüfer an der Benotung fest. Daraufhin erhob die Klägerin mit der Begründung Klage, ihre in der Klausur Buchführung und Bilanzwesen erbrachte Prüfungsleistung hätte mit der Note 4,5 bewertet werden müssen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen sei zu Recht mit der Note 5 bewertet worden. Im Ergebnis mache die Klägerin nur den Beurteilungsspielraum der Prüfer betreffende Einwendungen geltend, die nicht gerichtlich nachprüfbar seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Anbringung ausführlicher Bemerkungen und Begründungen am Rand der Klausur oder auf dem Korrekturbogen nicht erforderlich. Ausreichend sei es, wenn sich die Bewertung aus dem Korrekturbogen ergebe. Im Übrigen hätten die Prüfer in ihren Begründungen zum Ausdruck gebracht, dass sie insgesamt die Leistung der Klägerin für ungenügend erachteten. Den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum hätten sie nicht verkannt.

2 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen des Verfahrensmangels der Gehörsverletzung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob der Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt sei, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens den Punkteabzug mit Kritikpunkten zu rechtfertigen, die sich nicht schon aus einer Verfehlung der im Bewertungsschema niedergelegten Anforderungen ergeben und nicht bereits in der ursprünglichen Begründung der Bewertung angelegt gewesen seien, so dass von einem unzulässigen Nachschieben von Kritikpunkten aufgrund einer Änderung des Bewertungssystems zum Nachteil des Prüflings auszugehen sei. Zur Frage, woran eine solche Änderung des Bewertungsschemas im Einzelfall abstrakt festgemacht werden könne, habe sich das FG nicht geäußert, weshalb eine Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten sei. Darüber hinaus sei die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob eine unzulässige Änderung des Bewertungssystems bzw. ein unzulässiges Nachschieben beliebiger Gründe ausgeschlossen werden könne, wenn solche Gründe aus einer Musterlösung folgten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unverbindlich anzusehen sei.

3 Zudem erscheine die Entscheidung des FG objektiv willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig, weshalb der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliege. Der Rechtsstandpunkt des FG, nach dem eine Erläuterung der Punktevergabe überhaupt nicht erforderlich sei, sei mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) offenkundig unvereinbar, so dass von einer Willkürentscheidung ausgegangen werden müsse. Schließlich habe das FG den Gehörsanspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Mit ihrem Vorbringen, die Prüfer hätten die Punktevergabe in unzulässiger Weise mit nachgeschobenen Kritikpunkten gerechtfertigt, habe sich das FG ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den speziellen Einwendungen in Bezug auf die Bewertung bei einzelnen Bewertungspunkten. Auch sei keine Auseinandersetzung mit dem Hinweis erfolgt, die Bewertung des Erstprüfers sei inkonsistent und die Ausführungen des Zweitkorrektors lasse eine abstrakte Fehlgewichtung maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkte erkennen.

4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium) ist der Beschwerde entgegengetreten.

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind z.T. nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, liegen aber jedenfalls nicht vor.

6 1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

7 a) Der Frage, ob der Prüfer im Fall der Verwendung eines Bewertungsschemas berechtigt ist, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens den Punkteabzug in Abweichung vom Prüfungsschema mit Kritikpunkten zu rechtfertigen, die nicht bereits in der ursprünglichen Begründung der Bewertung angelegt waren, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie wäre in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. In seiner Entscheidung hat das FG nicht festgestellt, dass die Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens das Bewertungssystem zum Nachteil der Klägerin geändert und Kritikpunkte nachgeschoben haben. In Bezug auf den Teil „Grundstück Hafenstraße” der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeit hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vorliegt.

8 b) Im Übrigen ist die Bereitstellung eines Bewertungsschemas, das eine sinnvolle Hilfestellung für den nach § 24 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften berufenen Prüfer ist, rechtlich nicht zu beanstanden (, BFH/NV 2013, 1821). Wiederholt hat der BFH geurteilt, dass durch ein solches Bewertungsschema die Freiheit des einzelnen Prüfers nicht eingeschränkt wird, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums kann er von der angebotenen Lösungsskizze abweichen. Dabei muss er seine prüfungsspezifischen Erwägungen —etwa durch Randbemerkungen oder auf dem Bewertungsbogen— nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (BFH-Beschlüsse vom VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388, und vom VII B 200/04, nicht veröffentlicht —n.v.—). Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann es dem Prüfer nicht verwehrt sein, seine Bewertung und seine damaligen Überlegungen zu erläutern und dabei Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen. Dabei lässt sich die Grenze zwischen der Erläuterung der bereits vorgenommenen Bewertung und einem Nachschieben bzw. Austausch von Gründen unter Heranziehung eines geänderten Bewertungssystems nicht für sämtliche Fälle genau festlegen. Vielmehr kann die Zulässigkeit nachträglich angebrachter Kritikpunkte nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Aus diesem Grund ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, woran eine unzulässige Änderung des Bewertungsschemas im Einzelfall abstrakt festgemacht werden kann, einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig, so dass eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt.

9 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Urteil des FG keine unzulässige Willkürentscheidung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind oder das aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das FG hat nachvollziehbar und mit gut vertretbaren rechtlichen Argumenten seine Entscheidung begründet. Dabei hat es die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, die Ausführungen des FG zur Entbehrlichkeit der Erläuterung einer Punktevergabe seien völlig aus der Luft gegriffen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang das Senatsurteil vom VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) in Bezug nimmt, lässt sich auch aus diesem Vorbringen eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Aussage, der Prüfling habe einen Anspruch auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind, nicht auf die Angaben im Bewertungsbogen bezieht. Vielmehr betraf die Entscheidung die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung, bei der ein Informationsanspruch des Prüflings nur in eingeschränktem Maß besteht. Auch die Gesamtbewertung einer Klausur müssen die Prüfer nicht mit sämtlichen tragenden Gründen im Rahmen der Erstbewertung dokumentieren. Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings sind jedoch im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen (, n.v.).

10 3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich aus dem Umstand, dass das FG der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist, nicht auf eine Gehörsverletzung schließen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat sich das FG mit ihren Einwendungen gegen die Beurteilung der Prüfungsleistungen und auch mit der Rüge auseinandergesetzt, die Prüfer hätten in unzulässiger Weise Kritikpunkte nachgeschoben. Wie bereits ausgeführt, hat das FG in Bezug auf den Teil „Grundstück Hafenstraße” der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeit ausdrücklich festgestellt, dass ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vorliegt. In Bezug auf den Wertungspunkt 31 wird das Vorbringen der Klägerin, nach denen die entsprechenden —und in der Klausur vermeintlich mit einem Häkchen versehenen— Ausführungen vorhanden seien, im Sachverhalt des Urteils ausdrücklich wiedergegeben, so dass davon auszugehen ist, dass das FG die Einwendungen auch zur Kenntnis genommen hat.

11 4. Soweit die Beschwerde kritisiert, das FG habe die Vergabe der mit der Klage bezeichneten Wertungspunkte unzutreffend gewürdigt und dem Wertungspunkt 31 keine streitentscheidende Bedeutung beigemessen, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargelegt wird (, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

12 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1777 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2014 S. 828
OAAAE-74439