BFH Beschluss v. - XI B 8/14

Wiedereinsetzung bei einer nicht rechtzeitigen Telefaxübermittlung einer Beschwerdebegründungsfrist

Gesetze: FGO § 56, FGO § 116 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3, ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 294

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Im Rahmen einer von 1996 —mit Unterbrechungen— bis 2000 durchgeführten Zoll- und Steuerfahndungsprüfung war der Prüfer zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bzw. seine Tochter (die Beigeladene) in erheblichem Umfang mit Branntweinen und Maische bzw. Obsterzeugnissen gehandelt hatten, ohne dies gewerberechtlich und steuerrechtlich angemeldet zu haben.

2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erließ am 1. März 2001 Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1994 (Streitjahre) gegenüber der „. GdbR” (GdbR), weil es zunächst von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehend aus dem Kläger und der Beigeladenen ausgegangen ist.

3 Während des anschließenden Einspruchsverfahrens hob das FA die gegenüber der GdbR erlassenen Umsatzsteuerbescheide auf und setzte mit den hier streitigen Bescheiden vom 13. Dezember 2001 Umsatzsteuer für die Streitjahre gegenüber dem Kläger als Einzelunternehmer fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche des Klägers hatten keinen Erfolg.

4 Das Finanzgericht (FG) wies die anschließende Klage mit Urteil vom 26. Juni 2008 als unbegründet zurück. Auf die Revision des Klägers hin hob der Senat mit Urteil vom 10. November 2010 XI R 15/09 (BFH/NV 2011, 867) die Vorentscheidung auf; die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

5 Im zweiten Rechtsgang gab das der Klage überwiegend statt.

6 Es ließ die Revision gegen sein —dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 2014 zugestellten Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 20. Januar 2014 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde vom Vorsitzenden des Senats bis zum 7. April 2014 verlängert. Die Beschwerdebegründung ist am 8. April 2014 um 00:05 Uhr beim BFH eingegangen. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des XI. Senats des BFH mit —dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. April 2014 zugestellten— Schreiben vom 22. April 2014 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

8 1. Der Kläger hat seine Beschwerde nicht innerhalb der (verlängerten) Frist des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO begründet.

9 a) Die (verlängerte) Frist zur Begründung der am 20. Januar 2014 nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO fristgerecht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde lief am 7. April 2014 ab. Die vollständige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist laut dem maschinellen Empfangsbericht des Telefaxgerätes beim BFH dort am 8. April 2014 um 00:05 Uhr eingetroffen. Die Frist ist daher versäumt. Denn eine Frist ist nur gewahrt, wenn die gesendeten Signale vom Telefaxgerät noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig empfangen werden (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349; vom 9. Januar 2012 I B 66/11, BFH/NV 2012, 957; vom 15. November 2012 XI B 70/12, BFH/NV 2013, 401; vom 10. März 2014 X B 230/12, BFH/NV 2014, 888, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

10 b) Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden.

11 aa) Eine Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen bzw. bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO). Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1349; vom 1. April 2009 XI B 10/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R635; in BFH/NV 2013, 401, jeweils m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden —also auch eine einfache Fahrlässigkeit— die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der ZivilprozessordnungZPO—). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumnis verschuldet war (vgl. dazu , Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 674, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2014, 1252, m.w.N.).

12 bb) Danach kommt die beantragte Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

13 (1) Zwar dürfen die Beteiligten gesetzliche Fristen grundsätzlich bis zur letzten Minute ausschöpfen. Sie müssen aber zugleich dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei dem Gericht eingeht. Auf die gewöhnlichen Übertragungszeiten darf vertraut werden. Da es auf den vollständigen Eingang beim Empfänger ankommt, muss der Absender eines Telefaxes mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen kann (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919; in BFH/NV 2012, 957; in BFH/NV 2013, 401; in BFH/NV 2014, 888). Dabei muss er auch die gewöhnliche Zeitdauer der Übertragung umfänglicher Schriftsätze in Betracht ziehen.

14 Im Streitfall konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht davon ausgehen, dass die vollständige Beschwerdebegründung am 7. April 2014 rechtzeitig beim BFH eingehen würde. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass ein Schriftsatz von 47 Seiten Länge in der Zeit zwischen dem Beginn der Übertragung —der vorliegend nach dem anwaltlich versicherten Tatsachenvortrag entgegen des in der Kopfzeile des übertragenen Schreibens mit 23:59 Uhr angegebenen Zeitpunkts „deutlich vor 24:00 Uhr” gewesen sein soll— und 23:59:59 Uhr per Telefax vollständig übertragen werden konnte. Denn innerhalb der verbleibenden Zeit war es —wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Übrigen selbst einräumt— jedenfalls mit dem für die Übertragung zur Verfügung stehenden Multifunktionsgerät nicht möglich, die fertiggestellte Beschwerdebegründungsschrift rechtzeitig an den BFH zu übermitteln. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hiernach nicht auszuschließen.

15 (2) Aus dem geschilderten Ablauf des 7. April 2014 wird nach Auffassung des Senats nicht hinreichend ersichtlich, dass die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung dargelegten weiteren Umstände —u.a. Schwächeanfall der Ehefrau des Prozessbevollmächtigten, Kontrolle des Gesundheitszustands derselben, Abholen der Kinder vom Schwimmtraining— kausal für den um fünf Minuten verspäteten Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes waren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gibt selbst an, dass der Schriftsatz am 5. und 6. April 2014 angefertigt worden war und von ihm nur noch überarbeitet und übersendet werden musste. Die Kinder des Prozessbevollmächtigten befanden sich um 21:30 Uhr im Bett. Warum die Zeit bis 24:00 Uhr nicht ausgereicht hat, ist nicht hinreichend erläutert.

16 cc) Hiernach kann offenbleiben, ob die vorgebrachten Gründe hinreichend glaubhaft gemacht wurden.

17 dd) Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann mithin nicht gewährt werden, weil zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers —was sich dieser nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss— verschuldet war.

18 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1760 Nr. 11
DStR 2014 S. 13 Nr. 42
QAAAE-74434