1. Die Regelung im § 3 Abs 1 Satz 4 Alg II-V in der ab dem geltenden Fassung, nach der, wenn eine Erwerbstätigkeit nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, das Einkommen auch nur für diesen Zeitraum zu berechnen ist, ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen die Erwerbstätgkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten auch Einnahmen erzielt werden.
2. § 3 Abs 5 Alg II-V in der ab den geltenden Fassung ermöglicht im Bewilligungszeitraum bei der Einkommensberücksichtigung die Einbeziehung des innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Antragstellung erzielten Einkommens, soweit dieses nicht im vorangegangenen Bewilligungszeitraum bereits berücksichtigt worden ist. Die Vorschrift ordnet nicht die Einkommensberechnung unabhängig von der Dauer des Bewilligungszeitraums bezogen auf einen Jahreszeitraum an.
Fundstelle(n): TAAAE-74407
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.03.2014 - L 2 AS 720/13 NZB
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