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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 K 1420/13 EFG 2014 S. 1990 Nr. 22

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1GKG § 52 Abs. 3GKG § 63 Abs. 2 S. 1GKG § 63 Abs. 2 S. 2GKG 2004 a.F. § 42 Abs. 1 S. 1 EStG§ 62 Abs. 1 S. 2 EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Streitwert für ein nach dem erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer bei Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes innerhalb eines Jahres nach dem Monat der Klageerhebung

Leitsatz

1. Der Streitwert in einem Klageverfahren, das auch auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichtet ist, bemisst sich auch für ab dem erhobene Klagen grundsätzlich nach den bis zur Einreichung der Klage streitigen Kindergeldbeträgen zuzüglich eines Jahresbetrags an Kindergeld.

2. Es ist aber ausnahmsweise kein voller Jahresbetrag zu berücksichtigen, wenn die Kindergeldanspruchsberechtigung vor Ablauf eines Jahres seit dem Monat der Klageerhebung endet, weil das Kind das 25. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall ist anstelle des Jahresbetrags lediglich das Kindergeld für den Zeitraum vom Monat nach der Klageerhebung bis zum Monat des 25. Geburtstages des Kindes für den Streitwert zu berücksichtigen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1990 Nr. 22
WAAAE-73729

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FG des Saarlandes, Beschluss v. 16.07.2014 - 2 K 1420/13

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