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FG München Urteil v. - 15 K 2275/11

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 2

Abgrenzung zwischen gewerblicher oder freiberuflicher Fertigung von Gebrauchskunst

Leitsatz

Ein Typograph und Grafiker, der nach vier Jahren Kunststudium und einer Schriftsetzerlehre nunmehr einzelunternehmerisch Plakate, Anzeigen für Hochzeiten und Geburtstage, Briefbögen, Visitenkarten, Speisekarten und Getränkekarten mit der Hand aus Blei- und Holzbuchstaben fertigt und auf Büttenpapier druckt, wird nicht künstlerisch i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, wenn der zwar eine besondere Kreativität und hohe technische Fähigkeiten erkennen lassenden Gebrauchskunst der für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderliche Abstraktionsgrad fehlt (Vorgabe der Materialien, Formen und des Zwecks durch Auftraggeber). Gibt die handwerkliche Leistung den Drucksachen das Gepräge, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Fundstelle(n):
SAAAE-73726

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FG München, Urteil v. 10.07.2014 - 15 K 2275/11

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