Auslandsaufenthalt eines Kindes dient der Ausbildung nur bei konkretem Zusammenhang mit einer Berufsausbildung
Leitsatz
1. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs.
4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes
Wehrdienstverhältnis.
2. Nicht jeder Sprachaufenthalt im Ausland stellt bereits eine „Ausbildung” dar. Vielmehr muss, auch wenn der Erwerb der Sprachkenntnis
durch einen Fremdsprachentest (hier: TOEFL) verifiziert worden ist, ein konkreter Zusammenhang zu einer Berufsausbildung bestehen.
Ein solcher liegt nicht vor, wenn das Kind nach seiner Rückkehr aus dem Ausland zunächst ein Freiwilliges Soziales Jahr ableistet,
um sich anschließend „zu orientieren und einen geeigneten Studienplatz für das Herbstsemester zu finden”.
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