Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz
1) Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten und unterliegen nicht dem Abzugsverbot
nach § 9 Abs. 6 EStG, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist, und zwar
unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird.
2) Für die Annahme eines Dienstverhältnisses i.S. des § 9 Abs. 6 EStG reicht es aus, wenn das Ausbildungsverhältnis für den
Auszubildenden Pflichten enthält, die arbeitsrechtlichen Pflichten wie die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen gleichkommen,
dass die Ausbildung berufsbezogen ist und die Ausbildung die Voraussetzungen für die geplante Berufsausübung darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2198 Nr. 37 EFG 2014 S. 1786 Nr. 20 EStB 2015 S. 64 Nr. 2 KÖSDI 2014 S. 19115 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2015 S. 724 StBW 2014 S. 815 Nr. 21 NAAAE-73719
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