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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 346/07

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, KStG § 8a Abs. 1, EGV Art. 43, Art 56 EGV

Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen an eine im EU-Gebiet ansässige verbundene Kapitalgesellschaft

Leitsatz

  1. Die Zinsen für ein Darlehen, das die Mutterkapitalgesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an der Tochterpersonengesellschaft nebst deren Unterbeteiligungen von einer Konzernfinanzierungsgesellschaft aufgenommen hat, die als nahestehende Person im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG eines wesentlich Beteiligten anzusehen ist, sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Urenkelgesellschaft er nicht als mittelbare Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Dem Abzug steht § 8a KStG entgegen.

  2. § 8a KStG in der Fassung vom gilt unabhängig von der Regelung in § 34 Abs. 6a S. 1 KStG nur für Anteilserwerbe, bei denen das obligatorische Rechtsgeschäft oder die erstmalige Überlassung des dem Erwerb dienenden Fremdkapitals nach dem liegt..

  3. Ausgangsgröße für die Ermittlung des sog. safe haven i.S.d. § 8a Abs. 2 a.F. ist stets und somit auch bei der Beteiligung an Peersonengesellschaften der Salto zwischen Aktiva und Passiva.

  4. § 8a KStG in der Fassung vom verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungs-und Kapitalverkehrsfreiheit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GmbH-StB 2015 S. 14 Nr. 1
PAAAE-73714

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 07.05.2014 - 11 K 346/07

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