BGH Beschluss v. - VII ZR 211/13

Instanzenzug:

Gründe

1Der Beschluss des Senats vom über die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

2Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass ergibt (vgl. , AnwBl 2010, 68 Rn. 2 m.w.N.).

3Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzuweichen bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. , AnwBl 2010, 68 Rn. 3 m.w.N.).

Fundstelle(n):
NAAAE-73450