BGH Beschluss v. - IX ZR 189/10

Instanzenzug:

Gründe

1Die als (weitere) Gegenvorstellungen der Klägerin auszulegenden Schreiben vom und geben keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidungen.

21. Die von der Klägerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom mit Blick auf ihre Mittellosigkeit geltend gemachte Kostenfreiheit besteht nicht. Die Klägerin ist verpflichtet, die Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Nr. 1242 KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 2 GKG). Eine Kostenfreiheit hätte sie allenfalls mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen können (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO). Hieran fehlt es, weil der Senat die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom abgelehnt hat.

32. Das Schreiben der Klägerin vom ist zugleich als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Anlass zu einer abweichenden Festsetzung des mit 528.762,79 € festgesetzten Streitwertes besteht jedoch nicht. Bei dem von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Zinsschaden in Höhe von 229.215,17 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre. Zinsen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie wie hier Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. , nv, Rn. 2 f; vom - IX ZR 161/09, nv, Rn. 2; vom - IX ZR 205/09, nv, Rn. 5).

43. Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NAAAE-73437