Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
Leitsatz
1. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass der Stpfl. als Unternehmer wirtschaftlich tätig geworden ist,
da er in einem Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren sowie Cash-Games, ferner an Internet- und an Black-Jack-Veranstaltungen
jeweils mit dem Ziel teilnahm, Entgelte zumindest in Form von "Preisgeldern" zu erzielen. Dass der Kläger in einigen Jahren
dieses Zeitraums mit diesen Tätigkeiten per Saldo Verluste erzielt haben will, ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil
die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft dadurch gekennzeichnet ist, dass der Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt
oder zu erbringen beabsichtigt.
2. Es ist unerheblich, aus welchem Grund der Stpfl. keine Aufzeichnungen vorlegen kann und damit dem FA die Möglichkeit einer
schätzungsweisen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eröffnet. Ein Verschulden des Stpfl. hinsichtlich seines Verstoßes
gegen die ihm nach § 22 UStG obliegenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist keine Voraussetzung für eine Schätzung
nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 13 Nr. 35 DStR 2016 S. 12 Nr. 10 DStRE 2016 S. 612 Nr. 10 EFG 2014 S. 1823 Nr. 20 JAAAE-73139
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.