KredInstAufwV § 1

§ 1 Höhe des Ersatzes bei Mitteilungen nach den §§ 125, 128 des Aktiengesetzes [1]

Gibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

  1. für jede schriftliche Mitteilung

    a)

    3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen,

    b)

    2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Briefen,

    c)

    0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Briefen,

    d)

    0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Briefen,

    e)

    0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Briefen,

    in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;

  2. für jede elektronische Mitteilung

    a)

    3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,

    b)

    1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Mitteilungen,

    c)

    0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Mitteilungen,

    d)

    0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Mitteilungen,

    e)

    0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Mitteilungen,

    in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;

  3. die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten erforderlichen Versandkosten. 2Hat das Kreditinstitut den Briefen eigene Mitteilungen nach § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. 3Bei zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.

Fundstelle(n):
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EAAAE-73106

1Anm. d. R.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2479) mit Wirkung v. .