StuB Nr. 18 vom Seite 1

Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

… umsatzsteuerliche Änderungen …

Quasi durch die Hintertür hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen zurückgedreht. Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) enthält neue Regelungen zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sowie zur Abwicklung der bislang falschen Besteuerung der Bauträger. Die Neuregelungen, zu denen sich die Finanzverwaltung mit geäußert hat, gelten mit Wirkung zum . Seifert stellt in seinem Beitrag ab S. 671 die Konsequenzen der Gesetzesänderung im Bereich der Baubranche dar und geht insbesondere auf die Übergangsregelung für vor dem ausgeführte Umsätze ein.

… und bilanzsteuerliche Auswirkungen

Während Seifert in dem besagten Beitrag die umsatzsteuerlichen Änderungen bei § 13b UStG darstellt, behandelt Rätke ab S. 676 die bilanzsteuerlichen Auswirkungen der Rückabwicklung des Reverse Charge -Verfahrens. Die Rückabwicklung des Reverse Charge-Verfahrens bei Umsätzen vor dem erfordert eine bilanzielle Anpassung und ggf. auch eine Berichtigung der Vorjahresbilanzen. Im Regelfall werden diese Anpassungen ergebnisneutral verlaufen. Gewinnauswirkungen ergeben sich aber dann, wenn der zivilrechtliche Zahlungsanspruch des leistenden Unternehmers bestritten wird, die Abtretung an das FA unwirksam ist, die Aufrechnung durch das FA scheitert oder das FA den Umsatzsteuererstattungsanspruch des Leistungsempfängers z. B. wegen fehlender Unterlagen nicht anerkennt. In diesen Fällen kann sich die bilanzielle Umsetzung der Rückabwicklung über mehrere Veranlagungszeiträume hinwegziehen und zu Gewinnverschiebungen führen. Die einvernehmliche Beibehaltung des Reverse Charge-Verfahrens auf der Grundlage der Nichtbeanstandungsregelung des BMF stellt bilanzrechtlich zwar eine wertbegründende Tatsache dar und kann daher eine Bilanzberichtigung in den Vorjahren nicht verhindern; aus Sicht eines Praktikers kann eine Bilanzberichtigung in den Vorjahren aber unterbleiben, solange die Vertragspartner bei Umsätzen vor dem am Reverse Charge-Verfahren festhalten.

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Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 18/2014 Seite 1
NWB BAAAE-72965